Status der Umsetzung der Empfehlungen der Kindeswohlkommission (Stand 13.07.2022)

Zum Jahrestag der Veröffentlichung des Berichts der Kindeswohlkommission gibt es nach wie vor offene Aufgaben, die sich aus den Empfehlungen der Kommission ableiten. Zwei parlamentarische Anfragebeantwortungen haben versucht, konkrete Antworten zum Stand der Umsetzung einzuholen. Hier nehmen wir zu den einzelnen Aufgaben Stellung.

Konkrete Aufgaben an das BMJ

Die entsprechende parlamentarische Anfrage ist hier abzturufen.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_10961/index.shtml

Aufgrund der Empfehlungen der Kindeswohlkommission eregebn sich folgende konkrete Aufgaben für das BMJ:

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 181:

“In allen Entscheidungen im Rahmen des Asyl- und Fremdenrechts, die Kinder betreffen, soll eine umfassende Prüfung des Kindeswohls und der Auswirkungen der Entscheidungen auf die Rechte des Kindes gewährleistet werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen: Vermehrte freiwillige Schulungen für RichterInnen am BVwG, Ansprechrichterin; Erstellung eines Kriterienkatalogs

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 182:

“Struktur und Kriterien der Kindeswohlprüfung sind in Handlungsanleitungen für Richterinnen des BVwG ( … )festzulegen. Dabei ist auf die Zusammenarbeit mit der KJH, insbesondere bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen, Bedacht zu nehmen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen: Erstellung eines 5-seitigen Dokuments mit Handlungsanleitungen durch das BVwG.

https://www.bvwg.gv.at/presse/796464.html

https://www.bvwg.gv.at/Kindeswohl_-_Leitfaden_Fassung_02_2022_samt_Vorwort.pdf?8mghh4

Zur weiteren Information: Der Bericht der Kindeswohlkommission verweist mehrmals auf das schwedische Modell, das eine umfassende Rechtsposition der erst-instanzlichen Behörde zum Thema Kindeswohl veröffenlticht hat. Diese schwedische Rechtspoition ist öffentlich zugänglich und unterscheidet sich qualitativ wesentlich vom erstellen Leitfaden des BVwG.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 183:

“Die Kindeswohlprüfung hat alle einschlägigen internationalen und europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, einschließlich der Kinderrechtskonvention und ihrer Interpretation durch UN-Organe, der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Hinblick auf Art 2, 3 und 8 EMRK, sowie weiterer spezifischer höchstgerichtlicher Entscheidungen und Rechtsvorschriften. Dazu zählt etwa die Unzulässigkeit einer Rückführung von Kindern ohne vorgehende Kindeswohlprüfung zur Vermeidung von Kinderhandel.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 184:

“Die Kindeswohlprüfung muss über die Wahrung der Familieneinheit hinausgehen und eigenständig die Situation und Integration von Kindern berücksichtigen. Eine Verletzung des Kindeswohls durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kann meist nicht dadurch aufgewogen werden, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibt. Die eigenständige Bedeutung des – umfassend definierten – Kindeswohls muss in der Entscheidung zum Ausdruck kommen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 185:

“Dafür erscheint es notwendig, Rechtsvorschriften, die die Kindeswohlprüfung mittelbar oder unmittelbar betreffen, auf notwendige Änderungen zu überprüfen. Das gilt (ua) für den Kriterienkatalog des § 138 ABGB, der die besonderen Verhältnisse von minderjährigen Flüchtlingen, wie die Bindung zu und Sozialisation in Österreich und das Verhältnis zum Herkunftsland, nicht ausreichend berücksichtigt. Der so ergänzte Katalog soll in den Asyl- und Fremdengesetzen unter Verweis auf das BVG Kinderrechte als Prüfungsmaßstab für alle Entscheidungen verankert werden, die Kinder betreffen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen: Wird vermehrt in den BVwG Entscheidungen berücksichtigt.
Zur Information: Der Bereich der Refugee Law Clinic hat einen Untersuchungszeitraum von Juli 2021 bis April 2022. Die Auswirkungen der verbesserten Berücksichtigung sind daher noch nicht in den Ergebnissen des Berichts erkennbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 186:

“In§ 9 BFA-VG und in§ 55 AsylG soll ausdrücklich auf den Kindeswohlvorrang gemäß Art 1 BVG Kinderrechte verwiesen werden. Damit soll die Notwendigkeit einer eigenständigen Kindeswohlprüfung vor allem in Rückkehrentscheidungen und Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterstrichen werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 187:

“In Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sollen in einem formalisierten Verfahren die Erfahrungen von Personen berücksichtigt werden, die die Schutzsuchenden als Nachbarn, bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, in der Schule, in Vereinen kennengelernt und mit ihnen gelebt haben. Den Berichten soll, vor allem in Härtefällen, besonderes Gewicht zukommen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 189:

“Es soll geprüft werden, ob UMF (wie in Frankreich) ein Bleiberecht bis zur Volljährigkeit gewährt werden soll, wenn und soweit kein Grund für die Aberkennung von Asyl, subsidiärem Schutz oder eines Aufenthaltstitels vorliegt. Nützen UMF ihre Chance, machen sie sich mit unseren Werten vertraut, halten sie sich an die Gesetze, lernen sie Deutsch und beginnen oder schließen sie eine Ausbildung ab, dann sollte entschieden werden, ob sie auf Dauer bleiben dürfen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 190:

“Rechtsberatung für asylsuchende Kinder und Familien von Beginn an soll sichergestellt werden. Kinder sollen ein Recht auf Zugang zu kindgerechter Information über das Verfahren in einer für sie verständlichen Sprache haben.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 191:

“Bei der Rechtsberatung vor der Erstbefragung und bei der Anwesenheit der Rechtsberater_innen bei der Erstbefragung soll die derzeit nur für unmündige UMF geltende Regelung auf mündige UMF erstreckt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 193:

“Die Verfahren sollen Referent_innen und Richter_innen zugeteilt werden, die qualifiziert sind, auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern einzugehen und die Kinder qualitätsvoll am Verfahren zu beteiligen. Das muss durch Anforderungen an die Qualifikation und durch die Geschäftsverteilung sichergestellt werden. „Ansprechrichter_innen” soll es auch für Kindeswohlprüfungen und Kinderrechte geben.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen: Freiwillige Schulungen zum Thema wurden und werden für RichterInnen angeboten; Ansprechrichterin wurde bestellt; keine Änderung der Geschäftsordnung

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 194:

“Für alle mit der Kindeswohlprüfung befassten Personen, wie Referent_innen des BFA, Richter_innen des BVwG, Sozialarbeiter_innen der KJH, Dolmetscher_innen, Vertrauenslehrer_innen und Schulpsycholog_innen, sollen unter Einbeziehung von UNHCR, IOM, UNICEF und der Zivilgesellschaft, verpflichtende und regelmäßige Aus- und Weiterbildungsprogramme zu Kinderrechten und Kindeswohlprüfung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren angeboten werden. Für Dolmetschdienste, Erhebungen und Gutachten sollen kindspezifische Qualitätsstandards erstellt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 195:

“Auch Kinder unter 14 Jahren sollen in Verfahren gehört werden, soweit erforderlich mit Unterstützung durch Fachkräfte, die für den Umgang mit Kindern geschult sind. Die kontradiktorische Vernehmung von Kindern in Zivil- und Strafverfahren kann als Vorbild dienen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 196:

“Wie in Zivilverfahren soll auch in Asyl- und Fremdenrechtsverfahren ein Unterstützungsmodell für Kinder nach dem Vorbild eines Kinderbeistands eingeführt und für eine psychosoziale Verfahrensbegleitung gesorgt werden. Die KJH soll zur Wahrung des Kindeswohls in das Verfahren eingebunden werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 201:

“Die Obsorge für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge soll dringend für ganz Österreich einheitlich gestaltet werden. Die derzeit bestehende Schutzlücke muss geschlossen werden und die Obsorge von Beginn an sichergestellt sein, allenfalls auch im Wege einer vorläufigen Obsorge. Dazu braucht es eine gesetzliche Regelung, ähnlich der für im Bundesgebiet aufgefundene Kinder.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 202:

“Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige sollen unverzüglich in geeigneten Einrichtungen der Bundesländer untergebracht werden. Das Ergebnis der Altersschätzung von UMF soll nicht abgewartet werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 203:

“Minderjährige Flüchtlinge, auch mündige Minderjährige, sollen in Einrichtungen untergebracht werden, die den Standards der KJH entsprechen. Bei Bedarf sollen Unterbringung und Betreuung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert werden. Minderjährige Flüchtlinge sollen gleich behandelt werden wie heimische fremdbetreute Kinder. Das betrifft vor allem Tagsätze für Betreuungseinrichtungen, psychosoziale Versorgung und Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ- Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 210:

“Die Umsetzung von Strategien der EU zur Sicherung der Kinderrechte und des Kindeswohls, wie der EU-Kinderrechtsstrategie vom März 2021 (Fokus auf kindgerechte Justiz, einschließlich Asylverfahren) soll durch klar definierte Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung und strukturierte Maßnahmen sichergestellt werden. Die EU-„Kindergarantie” zur angemessenen Versorgung von Kindern und Schutz vor Kinderarmut, soll durch klar definierte Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung und strukturierte Maßnahmen sichergestellt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 211:

“Den vorliegenden Bericht in die im Regierungsübereinkommen festgelegte Evaluation des BVG Kinderrechte einzubeziehen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 212:

“In einem jährlichen Lagebericht soll von den damit befassten Behörden die Situation asylsuchender Kinder und Familien aus kinderrechtlicher Perspektive dargestellt werden. Zu den Auswirkungen der Pandemie auf Kinder und Jugendliche in Asylverfahren soll eine Folgenabschätzung vorgenommen werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 213:

“Die Erfassung statistischer Daten im Asyl- und Fremdenrecht soll ausgebaut werden. Erfasst werden soll insbesondere die Zahl an Anträgen, Verfahren und Entscheidungen, jeweils gesondert nach Alter (Minderjährigkeit) und Familienstatus. Zu Minderjährigen sollen Daten zu Dublin-Überstellungen, zur Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz, Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zu Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen, zu Schubhaft bzw zur Anwendung gelinderer Mittel sowie zur Obsorgeübertragung und Unterbringung in Einrichtungen der KJH und in der Grundversorgung aufbereitet werden. Diese Daten sollen wie die Asylstatistik regelmäßig veröffentlicht werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Man kann festhalten, dass durch parlamentarische Anfragebeantwortungen festgestellt wurde, dass statistische Daten erhoben werden (zB 9531/AB) und auch besseres statistisches Material veröffentlicht wird (siehe Quartalsbericht), die Veröffentlichung von Daten zu UMF betrifft das aber (noch) nicht.

BMJ – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 214:

“Ein umfassendes und unabhängiges Kinderrechte-Monitoring soll eingerichtet Gegenstand des Monitorings soll die Beachtung der Kinderrechte in der gesamten Gesetzgebung und Vollziehung und damit auch im Zusammenhang mit Asyl und Migration sein. Es soll jährlich ein Monitoring-Bericht zur Umsetzung der Kinderrechte in Österreich erstellt werden, einschließlich eines eigenen Kapitels zu Asyl und Migration. An der Erstellung des Berichts sollen Kinder und Jugendliche angemessen beteiligt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

Konkrete Aufgaben an das BMI

Die entsprechende parlamentarische Anfrage ist hier abzturufen.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_10960/index.shtml

Aufgrund der Empfehlungen der Kindeswohlkommission eregebn sich folgende konkrete Aufgaben für das BMI:

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 181:

“In allen Entscheidungen im Rahmen des Asyl- und Fremdenrechts, die Kinder betreffen, soll eine umfassende Prüfung des Kindeswohls und der Auswirkungen der Entscheidungen auf die Rechte des Kindes gewährleistet werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen: Vermeherte verpflichtende Schulungen für ReferentInnen; Erstellung eines Kriterienkatalogs

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 182:

“Struktur und Kriterien der Kindeswohlprüfung sind in Handlungsanleitungen für Referent_innen des BFA festzulegen. Dabei ist auf die Zusammenarbeit mit der KJH, insbesondere bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen, Bedacht zu nehmen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen: Erstellung von nicht öffentlich zugänglichen Handlungsanleitungen

Siehe dazu parlamentarische Anfragebeantwortung: Asylverfahren geflüchteter Kinder und Kindeswohl (10676/AB)

Zur weiteren Information: Der Bericht der Kindeswohlkommission verweist mehrmals auf das schwedische Modell, das eine umfassende Rechtsposition der erst-instanzlichen Behörde zum Thema Kindeswohl veröffenlticht hat. Diese schwedische Rechtspoition ist öffentlich zugänglich. Es ist unverständlich, warum diese Handlungsanleitungen nicht öffentlich zugänglich sind.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 183:

“Die Kindeswohlprüfung hat alle einschlägigen internationalen und europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, einschließlich der Kinderrechtskonvention und ihrer Interpretation durch UN-Organe, der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Hinblick auf Art 2, 3 und 8 EMRK, sowie weiterer spezifischer höchstgerichtlicher Entscheidungen und Rechtsvorschriften. Dazu zählt etwa die Unzulässigkeit einer Rückführung von Kindern ohne vorgehende Kindeswohlprüfung zur Vermeidung von Kinderhandel.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 184:

“Die Kindeswohlprüfung muss über die Wahrung der Familieneinheit hinausgehen und eigenständig die Situation und Integration von Kindern berücksichtigen. Eine Verletzung des Kindeswohls durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kann meist nicht dadurch aufgewogen werden, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibt. Die eigenständige Bedeutung des – umfassend definierten – Kindeswohls muss in der Entscheidung zum Ausdruck kommen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.
Siehe dazu auch Abschiebung von Hussein nach Aserbaidschan im Februar 2022

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 185:

“Dafür erscheint es notwendig, Rechtsvorschriften, die die Kindeswohlprüfung mittelbar oder unmittelbar betreffen, auf notwendige Änderungen zu überprüfen. Das gilt (ua) für den Kriterienkatalog des § 138 ABGB, der die besonderen Verhältnisse von minderjährigen Flüchtlingen, wie die Bindung zu und Sozialisation in Österreich und das Verhältnis zum Herkunftsland, nicht ausreichend berücksichtigt. Der so ergänzte Katalog soll in den Asyl- und Fremdengesetzen unter Verweis auf das BVG Kinderrechte als Prüfungsmaßstab für alle Entscheidungen verankert werden, die Kinder betreffen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 186:

“In§ 9 BFA-VG und in§ 55 AsylG soll ausdrücklich auf den Kindeswohlvorrang gemäß Art 1 BVG Kinderrechte verwiesen werden. Damit soll die Notwendigkeit einer eigenständigen Kindeswohlprüfung vor allem in Rückkehrentscheidungen und Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterstrichen werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 187:

“In Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sollen in einem formalisierten Verfahren die Erfahrungen von Personen berücksichtigt werden, die die Schutzsuchenden als Nachbarn, bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, in der Schule, in Vereinen kennengelernt und mit ihnen gelebt haben. Den Berichten soll, vor allem in Härtefällen, besonderes Gewicht zukommen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 188:

“In den Länderdokumentationen sollen die Gewährleistung des Kindeswohls und der Kinderrechte im Herkunftsstaat verstärkt und als eigener Abschnitt behandelt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
In Zukunft sollen Länderinformationen vermehrt auf die Situation von Kindern eingehen.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 189:

“Es soll geprüft werden, ob UMF (wie in Frankreich) ein Bleiberecht bis zur Volljährigkeit gewährt werden soll, wenn und soweit kein Grund für die Aberkennung von Asyl, subsidiärem Schutz oder eines Aufenthaltstitels vorliegt. Nützen UMF ihre Chance, machen sie sich mit unseren Werten vertraut, halten sie sich an die Gesetze, lernen sie Deutsch und beginnen oder schließen sie eine Ausbildung ab, dann sollte entschieden werden, ob sie auf Dauer bleiben dürfen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 190:

“Rechtsberatung für asylsuchende Kinder und Familien von Beginn an soll sichergestellt werden. Kinder sollen ein Recht auf Zugang zu kindgerechter Information über das Verfahren in einer für sie verständlichen Sprache haben.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 191:

“Bei der Rechtsberatung vor der Erstbefragung und bei der Anwesenheit der Rechtsberater_innen bei der Erstbefragung soll die derzeit nur für unmündige UMF geltende Regelung auf mündige UMF erstreckt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 193:

“Die Verfahren sollen Referent_innen und Richter_innen zugeteilt werden, die qualifiziert sind, auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern einzugehen und die Kinder qualitätsvoll am Verfahren zu beteiligen. Das muss durch Anforderungen an die Qualifikation und durch die Geschäftsverteilung sichergestellt werden.„Ansprechrichter_innen” soll es auch für Kindeswohlprüfungen und Kinderrechte geben.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:Verpflichtende Schulung von BFA ReferentInnen, Kooperation mit UNHCR zum Thema

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 194:

“Für alle mit der Kindeswohlprüfung befassten Personen, wie Referent_innen des BFA, Richter_innen des BVwG, Sozialarbeiter_innen der KJH, Dolmetscher_innen, Vertrauenslehrer_innen und Schulpsycholog_innen, sollen unter Einbeziehung von UNHCR, IOM, UNICEF und der Zivilgesellschaft, verpflichtende und regelmäßige Aus- und Weiterbildungsprogramme zu Kinderrechten und Kindeswohlprüfung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren angeboten werden. Für Dolmetschdienste, Erhebungen und Gutachten sollen kindspezifische Qualitätsstandards erstellt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:Verpflichtende Schulung von BFA ReferentInnen, Kooperation mit UNHCR zum Thema

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 195:

“Auch Kinder unter 14 Jahren sollen in Verfahren gehört werden, soweit erforderlich mit Unterstützung durch Fachkräfte, die für den Umgang mit Kindern geschult sind. Die kontradiktorische Vernehmung von Kindern in Zivil- und Strafverfahren kann als Vorbild dienen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 196:

“Wie in Zivilverfahren soll auch in Asyl- und Fremdenrechtsverfahren ein Unterstützungsmodell für Kinder nach dem Vorbild eines Kinderbeistands eingeführt und für eine psychosoziale Verfahrensbegleitung gesorgt werden. Die KJH soll zur Wahrung des Kindeswohls in das Verfahren eingebunden werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Lt. parlamentarischer Anfragebeantwortung (9518/AB) des BMI: “Die Einvernahmeräumlichkeiten des BFA werden dem Kindeswohl bestmöglich angepasst. Es werden beispielsweise Buntstifte und Papier bereitgelegt. Die Referentinnen und Referenten passen die Sitzhöhe der Bestuhlung so an, dass sie mit dem Kind möglichst auf Augenhöhe kommunizieren können.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 197:

“Bei der zwangsweisen Vollziehung von Rückkehrentscheidungen soll sichergestellt werden, dass das Kindeswohl bei Anzeichen geänderter Umstände bis zuletzt geprüft werden kann und seine Gefährdung dazu führt, dass das weitere Vorgehen überprüft wird.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.
Siehe dazu auch Abschiebung von Hussein nach Aserbaidschan im Februar 2022

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 198:

“Bei der Organisation von Abschiebungen muss dem Umgang mit Kindern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es braucht qualifizierte Menschenrechtsbeobachter_innen mit spezieller Zuständigkeit für Kinder und Kinderrechte, Vorsorge muss auch für eine psychologische
Krisenintervention getroffen werden. Menschenrechtsbeobachter_innen sollen für die Dokumentation sorgen, wobei die Ergebnisse regelmäßig ausgewertet werden sollen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar. Menschenrechtsbeobachter haben Schulung im Umgang von vulnerablen Personen

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 199:

“Termin, Art und Weise der Abschiebung müssen sollen so festgelegt werden, dass Kinder möglichst geringen Schaden erleiden. Während des Schuljahres sollen schulpflichtige Kinder nicht abgeschoben werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.
Siehe dazu auch Abschiebung von Hussein nach Aserbaidschan im Februar 2022

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 200:

“Im FPG soll angeordnet werden, dass Minderjährige und Familien nicht mehr in Schubhaft genommen werden dürfen. Alternativen zum Freiheitsentzug sollen für Minderjährige und Familien durchgehend bereitgestellt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 202:

“Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige sollen unverzüglich in geeigneten Einrichtungen der Bundesländer untergebracht werden. Das Ergebnis der Altersschätzung von UMF soll nicht abgewartet werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 203:

“Minderjährige Flüchtlinge, auch mündige Minderjährige, sollen in Einrichtungen untergebracht werden, die den Standards der KJH entsprechen. Bei Bedarf sollen Unterbringung und Betreuung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert werden. Minderjährige Flüchtlinge sollen gleich behandelt werden wie heimisch fremdbetreute Kinder. Das betrifft vor allem Tagsätze für Betreuungseinrichtungen, psychosoziale Versorgung und Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 210:

“Die Umsetzung von Strategien der EU zur Sicherung der Kinderrechte und des Kindeswohls, wie der EU-Kinderrechtsstrategie vom März 2021 (Fokus auf kindgerechte Justiz, einschließlich Asylverfahren) soll durch klar definierte Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung und strukturierte Maßnahmen sichergestellt werden. Die EU-„Kindergarantie” zur angemessenen Versorgung von Kindern und Schutz vor Kinderarmut, soll durch klar definierte Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung und strukturierte Maßnahmen sichergestellt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 211:

“Den vorliegenden Bericht in die im Regierungsübereinkommen festgelegte Evaluation des BVG Kinderrechte einzubeziehen.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 212:

“In einem jährlichen Lagebericht soll von den damit befassten Behörden die Situation asylsuchender Kinder und Familien aus kinderrechtlicher Perspektive dargestellt werden. Zu den Auswirkungen der Pandemie auf Kinder und Jugendliche in Asylverfahren soll eine Folgenabschätzung vorgenommen werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 213:

“Die Erfassung statistischer Daten im Asyl- und Fremdenrecht soll ausgebaut werden. Erfasst werden soll insbesondere die Zahl an Anträgen, Verfahren und Entscheidungen, jeweils gesondert nach Alter (Minderjährigkeit) und Familienstatus. Zu Minderjährigen sollen Daten zu Dublin-Überstellungen, zur Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz, Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zu Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen, zu Schubhaft bzw zur
Anwendung gelinderer Mittel sowie zur Obsorgeübertragung und Unterbringung in Einrichtungen der KJH und in der Grundversorgung
aufbereitet werden. Diese Daten sollen wie die Asylstatistik regelmäßig
veröffentlicht werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Änderung in den BMI Asylstatistiken sind nicht ausreichend, um eine umfassende Information über Kinder in den Asylverfahren zu erlangen. Man kann festhalten, dass durch parlamentarische Anfragebeantwortungen festgestellt wurde, dass statistische Daten erhoben werden (zB 9531/AB) und auch besseres statistisches Material veröffentlicht wird (siehe Quartalsbericht), die Veröffentlichung von Daten zu UMF betrifft das aber (noch) nicht.

BMI – Kindeswohlkommission-Empfehlung Rz. 214:

“Ein umfassendes und unabhängiges Kinderrechte-Monitoring soll eingerichtet Gegenstand des Monitorings soll die Beachtung der Kinderrechte in der gesamten Gesetzgebung und Vollziehung und damit auch im Zusammenhang mit Asyl und Migration sein. Es soll jährlich ein Monitoring-Bericht zur Umsetzung der Kinderrechte in Österreich erstellt werden, einschließlich eines eigenen Kapitels zu Asyl und Migration. An der Erstellung des Berichts sollen Kinder und Jugendliche angemessen beteiligt werden.”

Bisherige wahrnehmbare Bestrebungen und Umsetzungen:
Keine Änderungen wahrnehmbar.

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